Französische Nationalversammlung lehnt therapeutisches Klonen ab

Paris, 18.1.02 (KAP) Die französische Nationalversammlung hat in der Nacht zum Freitag die Debatte über die Reform der Bioethik-Gesetze des Landes beendet. Dabei lehnten die Abgeordneten mehrheitlich einen Antrag des sozialistischen Abgeordneten Henri Emmanuelli ab, der die Zulassung des therapeutischen Klonens gefordert hatte. Am Dienstag ist die Abstimmung über das ganze Gesetz geplant. Danach muss es vom Senat beraten werden, bevor die Nationalversammlung in zweiter Lesung endgültig darüber entscheidet. Wegen der im Frühjahr in Frankreich anstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen ist damit jedoch erst im Herbst zu rechnen.

Nach dem Gesetzentwurf soll das therapeutische Klonen zunächst in Frankreich verboten bleiben. Gesundheitsminister Bernard Kouchner machte in der Debatte jedoch deutlich, dass er "im Prinzip" diese Forschungsrichtung nicht ablehne. Allerdings gebe es darüber keinen gesellschaftlichen Konsens. Ausdrücklich verboten bleiben soll das Klonen zu Fortpflanzungszwecken. Die Abgeordneten sprachen sich zugleich dafür aus, die Forschung an so genannten "überzähligen" Embryonen aus der künstlichen Befruchtung zuzulassen. Eine neue Agentur für Fortpflanzung, Embryologie und Humangenetik soll über die Forschungsanträge entscheiden. Die Agentur soll zudem die Rolle eines Ratgebers für die Politik erhalten.

Ablehnung von "Patenten auf Leben"

Ausdrücklich bekräftigten die Abgeordneten ihre Ablehnung gegen "Patente auf Leben". Nach dem von ihnen angenommenen Änderungsanträgen darf kein Teil des menschlichen Körpers, auch kein Gen und keine Gensequenz, zur patentierbaren Erfindung erklärt werden. Damit stellt sich Frankreich gegen eine umstrittene EU-Richtlinie zur Patentierbarkeit biotechnischer Erfindungen.

Angenommen wurden von den Abgeordneten auch Passagen des Gesetzes, wonach die Organspende von Lebenden künftig nicht nur den engsten Blutsverwandten gestattet werden soll. Voraussetzung ist allerdings eine dauerhafte Gefühlsbindung zwischen Spender und Empfänger. Künftig soll es nach dem Gesetz auch unter bestimmten Bedingungen und in bestimmten Fristen zulässig werden, einer Frau nach dem Tod des Mannes von ihm befruchtete Eizellen einzupflanzen.

Kathpress
18. januar 2002